Patientenverfügung & Testament

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Durch eine Patientenverfügung können Patienten medizinische Behandlungen ablehnen für den Fall, dass sie zum Zeitpunkt der anstehenden Behandlung nicht mehr einsichts- und urteilsfähig sind oder sich nicht mehr eindeutig äußern können. Wie die Pflege und Betreuung später von statten gehen soll, gehört nicht in die Patientenverfügung, sondern sollte in einer Vorsorgevollmacht geregelt werden. Zu unterscheiden ist die

  • Beachtliche Patientenverfügung

    Diese müssen die behandelnden Ärzte bei ihrer Entscheidung über die weitere Behandlung heranziehen. Die Gültigkeitsdauer ist nicht festgelegt.

und die

  • Verbindliche Patientenverfügung

    Durch diese genau geregelte Form der Patientenverfügung werden die behandelnden MedizinerInnen in ihren Handlungen verbindlich an den Patientenwillen gebunden. Bei dieser Variante gibt es bestimmte formale Vorschriften zu beachten, wie zum Beispiel die konkrete Beschreibung der abgelehnten Behandlungen, Nachweis einer medizinischen Beratung, schriftliche Abfassung vor einem Rechtsanwalt, Notar oder Mitarbeitern der jeweiligen Geschäftsstellen der PatientInnenanwaltschaft. Zudem ist sie mit Kosten verbunden (verpflichtende ärztliche sowie rechtliche Beratung, Eintragung in das Patientenverfügungsregister der Österreichischen Rechtsanwaltskammer).

Testament

Ein Testament ist die letztwillige Anordnung, in der eine Person zur Gänze, oder mehrere Personen zu je einem bestimmten Anteil des Nachlasses als Erben eingesetzt sind. Die Verfassung eines Testaments unterliegt ebenfalls bestimmten Formvorschriften. Es kann eigenhändig schriftlich, wofür keine Zeugen benötigt werden, mit dem Computer verfasst (eigenhändige Unterschrift plus 3 Zeugen) oder mündlich vor einem Rechtsanwalt oder Notar festgelegt werden. Im Idealfall sollte es im Zentralen Testamentsregister der Österreichischen Notariatskammer registriert werden. Unter bestimmten Umständen sind nach einer Gesetzesnovelle sogar besachwalterte Personen testierfähig. Dies allerdings nur vor einem Richter oder Notar.

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