Vorsorge & Sachwalter

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Menschen mit fortschreitender demenzieller Erkrankung sind auf Dauer nicht mehr in der Lage ihre Angelegenheiten selbstständig zu regeln. In Österreich besteht die Möglichkeit durch eine Vorsorgevollmacht rechtzeitig festzulegen, wer erforderliche Entscheidungen oder Angelegenheiten rechtswirksam ausführen soll und andererseits für jene, bei denen die Erkrankung zu weit fortgeschritten ist, gerichtlich einen Sachwalter einzusetzen.

Vertretungsbefugnis

Rechtliches: Die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger ist in den §§ 284b-e ABGB geregelt und soll ebenso wie die Vorsorgevollmacht eine Alternative zur Sachwalterschaft bieten.

Angelegenheiten des täglichen Lebens können in der Regel nahe Verwandte für ihre handlungs- und geschäftsunfähigen Angehörigen regeln (dies gilt auch für den/die LebensgefährtIn, der/die seit mindestens drei Jahren im gemeinsamen Haushalt lebt). Zu diesen Vertretungsrechten gehören etwa

  • die Erledigung der Alltagsgeschäfte
  • die Organisation der allenfalls erforderlichen Pflege
  • die Entscheidung über medizinische Maßnahmen
  • die Beantragung von Leistungen (z. B. Pflegegeldantrag)

Die Vertretungsbefugnis wird erst durch notarielle Ausstellung einer „Bestätigung über die Meldung des Wirksamwerdens der Vertretungsvollmacht“ wirksam.

Vorsorgevollmacht (Sachwalterverfügung)

Mit einer Vorsorgevollmacht kann bereits vor dem Verlust der Handlungsfähigkeit bestimmt werden, wer im Fall des Falles entscheiden soll. Die Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Vollmacht erteilt wird, müssen detailliert angeführt werden. Wie bei einem Testament ist die Vollmacht eigenhändig zu schreiben und zu unterschreiben. Wenn die Vollmacht mit Schreibmaschine/Computer oder fremdhändig geschrieben ist, muss diese von drei „unbefangenen, eigenberechtigten und sprachkundigen“ Zeugen bestätigt werden. Auf Nummer sicher geht man, wenn man die Vollmacht vor einem Notar/Rechtsanwalt oder bei Gericht erstellt. Dies ist dann anzuraten, wenn es um die Festlegung eines bestimmten Pflegeheimes, die Bestimmung des Wohnortes bzw. den Verkauf/Vermietung eines/r Hauses/Wohnung oder große finanzielle Ausgaben geht. Außerdem sollte die Vollmacht im „Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis ÖZVV“ registriert werden. Muss dennoch ein/e SachwalterIn bestellt werden, kann durch eine Sachwalterverfügung der Wunsch über die zu bestellende Person vorweg bekannt geben werden.

Sachwalterschaft

Ein Sachwalter wird bestellt, wenn ein Mensch aufgrund einer geistigen oder psychischen Behinderung nicht in der Lage ist, seine Geschäfte ohne Nachteil für sich selbst zu besorgen. Dies betrifft Rechtsgeschäfte sowie ärztliche oder soziale Betreuung. Ein Sachwalter ist für die Besorgung aller oder auch nur einzelner Angelegenheiten der betroffenen Person zuständig und wird vom Gericht auf unbestimmte Zeit bestellt. Der Sachwalter ist verpflichtet sich persönlich um seinen Schützling zu kümmern und jährlich einen Bericht über seine Tätigkeiten dem Pflegschaftsgericht zu übermitteln. Detaillierte Informationen bietet das Vertretungsnetz (www.vsp.at).

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