Pflege und Beruf vereinbaren

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Pflege und Beruf vereinbaren

Wer einen pflegebedürftigen Angehörigen hat, weiß wie zeitaufwändig die Pflege sein kann. Die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege stellt sich oft als schwer heraus. Schnell aus der Arbeit, in den Supermarkt hetzen, dann so rasch als möglich nach Hause. Der Druck ist groß, für Sich selbst bleibt kaum Zeit. Wer Vereinbarkeit zwischen Beruf und Pflege schaffen will, dem steht die Möglichkeit der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit offen. Allerdings muss der Arbeitgeber zustimmen, es ist nicht verpflichtend für ihn, diese Zeit zu gewähren.

Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

Die Möglichkeiten, die nahen Angehörigen freistehen sind:

  • Pflegekarenz
  • Pflegeteilzeit

Während Pflegekarenz die Arbeitszeit vollständig pausiert, dürfen in der Pflegeteilzeit bis zu 10 Wochenstunden gearbeitet werden. Sowohl Pflegekarenz, als auch Pflegeteilzeit können für 1-3 Monate in Anspruch genommen werden.

Voraussetzungen für eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit

  • Nahe Angehörige: Die Pflegebedürftigen sind nahe Angehörige.
  • Pflegestufe: Diese Angehörigen sind in Pflegestufe drei, bei an Demenz Erkrankten in Pflegestufe 1 eingestuft. Bei Antritt der Pflegekarenz muss bereits der Bescheid über das Pflegegeld vorliegen.
  • Arbeitsverhältnis: Das Arbeitsverhältnis muss vor Antrag bereits drei Monate bestehen. Eine Ausnahme  bilden Saisonkräfte, diese müssen nur zwei Monate ununterbrochen gearbeitet haben, hier kann die Mindestzeit von drei Monaten mit Unterbrechungen innerhalb von vier Jahren beim selben Arbeitgeber vor dem Eintritt der Pflegekarenz zusammengerechnet werden.
  • Arbeitslosengeld und Notstandshilfe-Empfänger: Die Pflegekarenz kann auch von Beziehern von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beantragt werden.

 

Zeitrahmen und Finanzierung der Pflegekarenz

  • Es besteht die Möglichkeit, für einen bis drei Monate Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit zu vereinbaren. Die Höchstzeit beträgt drei Monate, allerdings kann von mehreren Personen, beispielsweise Geschwistern oder Ehegatten, nacheinander diese Pflegezeit für dieselbe pflegebedürftige Person beantragt werden.
  • Neben der Pflegekarenz gibt es auch die Möglichkeit der Pflegeteilzeit. Bei einer Pflegeteilzeit darf eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden nicht unterschritten werden.
  • Finanzielle Unterstützung während der Pflegekarenzzeit bietet das Pflegekarenzgeld. Es wird in Höhe von Arbeitslosengeld ausgezahlt.
  • Das Pflegekarenzgeld kann über sechs Monate bezogen werden, wenn zwei Personen hintereinander die Pflegekarenzzeit in Anspruch nehmen. Erhöht sich die Pflegestufe, kann erneut eine Pflegekarenz beantragt werden. Der Bezug von Pflegekarenzgeld endet jedoch endgültig nach 12 Monaten.
  • Zuständig für Erteilung des Pflegekarenzgeldes ist das Sozialministeriumservice.

Absicherung während der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit

  • Es besteht ein Motivkündigungsschutz.
  • Eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung in Form einer kostenfreien Krankenversicherung und Pensionsversicherung wird gewährt.

Es besteht Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld. Bei Pflegekarenz liegt es in Höhe des Arbeitslosengeldes, bei Pflegeteilzeit wird die Differenz des Teilzeitbetrags zur Vollzeit berechnet und von dieser Differenz werden 55 % als Pflegeteilzeitgeld ausgezahlt.

Überblick: So lassen sich Beruf und Pflege in Österreich vereinbaren:

Möglichkeiten Zeitrahmen Finanzielle Unterstützung Absicherungen
Pflegekarenz 1 – 3 Monate In Höhe von Arbeitslosengeld Kündigungsschutz

Beitragsfreie Kranken- und Pensionsversicherung

Pflegeteilzeit 1-3 Monate

die Arbeitszeit kann bis auf 10 Wochenstunden gekürzt werden

Zahlung eines Teilgehalts in Abhängigkeit der vorgenommenen Zeitkürzungen

Pflegeteilzeitgeld beträgt 55 % der Differenz zum vollen Gehalt

Kündigungsschutz

Beitragsfreie Kranken- und Pensionsversicherung

 

Stimmt der Arbeitgeber dem Antrag zu, wird mit diesen Regelungen eine wenigstens zeitweise Vereinbarkeit von Pflege und Beruf geschaffen. Einen Praxisleitfaden zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf finden Sie hier.

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