Rechte und Pflichte von Angehörigen – 2 von 2

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Rechte und Pflichte von Angehörigen – 2 von 2

Teil 1 des Artikels ‘Rechte und Pflichten von Angehörigen’ finden Sie hier.

 

In der Praxis ist es häufig schwierig zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt ein Mensch, der an einer Alzheimer-Demenz erkrankt ist, nicht mehr geschäftsfähig ist. Liegt keine Vorsorgevollmacht vor und gibt es Grund zur Annahme, dass die betroffene Person sein Leben nicht mehr selbständig bestreiten kann oder sich selbst beziehungsweise andere gefährdet, braucht es in der Regel eine Personensorge.

Letztlich kann nur das Gericht entscheiden, im Zweifelsfall mit Hilfe von Sachverständigen, ob die Bestellung eines Sachwalters notwendig ist.

 

Die Personensorge

Eine grundlegende Aufgabe eines Sachwalters ist die Personensorge. Er wird durch die Bestellung verpflichtet, sich um die Pflege und Versorgung des Betroffenen zu kümmern, muss dies aber nicht persönlich übernehmen. Er hat jedoch persönlichen Kontakt – zumindest einmal im Monat – zum Betroffenen zu halten. Er muss sich jedenfalls um die Organisation der ärztlichen Versorgung und sozialen Betreuung bemühen. Gerade bei Menschen, die alleine leben und Gefahr laufen zu verwahrlosen, kann er – nur mit gerichtlicher Zustimmung – einen Wohnsitzwechsel in ein Pflegeheim veranlassen. Eine  Zwangsunterbringung in ein Pflegeheim ist nicht möglich.

 

Selbst- oder Fremdgefährdung

Das Gesetz sieht vor, dass eine Zwangsunterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung nur dann möglich ist, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der betroffene Mensch ist psychisch krank.
  • Der Betroffene gefährdet ernsthaft sein Leben oder seine Gesundheit beziehungsweise das Leben oder die Gesundheit anderer.
  • Es gibt keine ausreichenden Behandlungsalternativen außerhalb der psychiatrischen Einrichtung.

Der Sachwalter kann den Betroffenen nicht direkt einweisen, sondern muss die Polizei verständigen, die wiederum einen Amts- oder Polizeiarzt hinzuziehen muss. Mit einer Ausnahme: Bei Gefahr in Verzug, also wenn die Situation unmittelbares Einschreiten erfordert, hat auch die Polizei das Recht dazu.

Wenn Sie als Angehöriger – ob nun als Sachwalter oder mit Vertretungsbefugnis – unsicher sind, welche Pflichten Sie im Einzelfall haben, kontaktieren Sie einen Juristen oder Experten, der sich mit Sachwalterrecht und Obsorgepflichten rechtlich auskennt.

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