Rechte am Arbeitsplatz/Angehörige
Job und Pflege unter einen Hut bringen
Angehörige, die sich um ein chronisch oder akut von Krankheit betroffenes Familienmitglied kümmern müssen, können sich unter bestimmten Voraussetzungen eine Auszeit vom Beruf nehmen. Der Gesetzgeber sieht dafür unterschiedliche Modelle vor.
Einerseits besteht die Möglichkeit auf Krankenpflege- bzw. Betreuungsfreistellung, andererseits können Pflegekarenz oder -teilzeit in Anspruch genommen werden. Eine Freistellung ist auch möglich, wenn eine dritte Betreuungsperson zB ein anderes Familienmitglied ausfällt.
Kurzfristige Freistellung
Wenn Sie wegen der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen nicht arbeiten gehen können, haben Sie Anspruch auf bezahlte Pflegefreistellung (Krankenpflegefreistellung) im Ausmaß von einer Woche pro Jahr. Angehörige sind zum Beispiel: EhegattInnen, eingetragene PartnerInnen, Eltern, Groß- und Urgroßeltern, Kinder etc.
Der Anspruch beginnt mit Antritt des Arbeitsverhältnisses. Als Erkrankung gelten nicht nur akute oder plötzlich auftretende Krankheiten, sondern auch chronische Leiden. Maßgeblich ist die Pflegebedürftigkeit. Der Arbeitgeber muss bei Inanspruchnahme unverzüglich informiert werden. Während der Pflege muss das reguläre Arbeitsentgelt ausbezahlt werden.
Pflegeteilzeit oder Pflegekarenz
Seit 2014 besteht für nahe Angehörige die Möglichkeit, Pflegekarenz oder -teilzeit für einen befristeten Zeitraum zu vereinbaren. Diese soll Ihnen ermöglichen, die Pflege oder Betreuung für Angehörige zu organisieren oder diese selbst zu pflegen, sofern mindestens Pflegestufe 3 vorliegt oder bei einer demenziell erkrankten Person Pflegestufe 1.
Beide Modelle müssen schriftlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden, das bedeutet, der Arbeitgeber muss zustimmen. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht. Weitere Bedingung: vor Abschluss der Vereinbarung muss das Arbeitsverhältnis bereits ununterbrochen drei Monate gedauert haben. Je nach vereinbarter Dauer mit dem Arbeitgeber dürfen Angehörige zwischen ein und drei Monaten Karenzgeld beziehen.
Sollte sich danach der Pflegebedarf um mindestens eine Pflegegeldstufe erhöhen, kann nach einer erneuten Vereinbarung der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für denselben Angehörigen einmalig wieder Karenzgeld bezogen werden. Die Gesamtdauer des Bezuges darf für dieselbe zu pflegende Person insgesamt 12 Monate nicht überschreiten. Der Grundbetrag ist einkommensabhängig und gebührt in derselben Höhe wie das Arbeitslosengeld, zumindest jedoch in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze.